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Satzung der DLRG OG Vorsfelde e.V.

I. Name, Gebiet, Sitz, Zweck

§ 1      Name, Gebiet, Sitz

1.         Die Ortsgruppe Vorsfelde e. V. ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e. V., Bezirk Braunschweig e. V.

2.         Sie führt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Vorsfelde e. V., abgekürzt: DLRG OG Vorsfelde e. V.

3.         Der Vereinssitz ist Wolfsburg, Stadtteil Vorsfelde.

 

§ 2      Zweck

1.         Die Ortsgruppe Vorsfelde der DLRG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist eine selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.         Die Aufgabe der Ortsgruppe ist auf Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Die Ortsgruppe ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3.         Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. Diese darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

4.         Zu den Kernaufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

   a)      Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

   b)      Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

   c)       Ausbildung im Rettungsschwimmen,

   d)      Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

   e)      Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.

5.         Weitere bedeutende Aufgaben der DLRG sind die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

6.         Zu den Aufgaben gehören auch die

   a)      Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie der Sanitätsdienst,

   b)      Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

   c)       Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,                      

   d)      Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.

 

§ 3      Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4      Mitgliedschaft

1.         Mitglied der Ortsgruppe können nur natürliche Personen werden. Juristische Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Behörden können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Jedes Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des Landesverbandes Niedersachsen, des Bezirkes Braunschweig und der Ortsgruppe an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2.         Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet.

3.         Das Mitglied übt seine Rechte in seiner Ortsgruppe unmittelbar aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die gewählten Delegierten vertreten.

4.         Die Ausübung der Mitgliedsrechte hängt davon ab, dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorangegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

5.         Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das aktive und das passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

6.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

   a)      Die schriftliche Austrittserklärung muss einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der Ortsgruppe zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

   b)      Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

   c)       Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

        1.  Rüge oder Verwarnung,

        2.   befristeter oder dauernder Ausschluss von Ämtern,

        3.   befristete oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,

         4.   Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

         5.   befristetes oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

         6.   befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG.

Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

7.         Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der bis zum 31.03. jeden Jahres zu zahlen ist. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag sofort fällig. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

8.         Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, so ist das in seinem Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben.

9.         Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder werden die DLRG, der Landesverband Niedersachsen, der Bezirk Braunschweig und die Ortsgruppe nicht verpflichtet.

 

§ 5      Außenvertretung und Pflichten gegenüber dem Bezirk

1.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind. Der Bezirksvorstand ist berechtigt, die Tätigkeit der Ortsgruppe zu überprüfen und in die Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie fachliche Weisungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.

2.         Einladungen zu Mitgliederversammlungen hat die Ortgruppe dem Bezirksvorstand spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen, Niederschriften darüber spätestens zwei Monate nach der Veranstaltung.

3.         Die Ortsgruppe hat dem Bezirk innerhalb der vom Bezirksvorstand festgelegten Fristen zuzuleiten:

   a)      Technischer Bericht,

   b)      Beitragsabrechnung,

   c)       Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen,

   d)      sämtliche fälligen Zahlungen,

   e)      Bericht über Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederungen,

   f)       aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes.

Kommt die Ortsgruppe diesen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht frist-gerecht nach, so ist die Ausübung des Stimmrechts im Bezirksrat und auf dem Bezirkstag für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt. Ruht das Stimmrecht aus Gründen zu d bis f, so wird für die Sitzungen, die nach der nächsten Fälligkeit stattfinden, durch Einhalten des neuen Termins das Stimmrecht wieder erworben.

4.         Die von der Ortsgruppe an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile legen die Beschlussgremien der jeweiligen Gliederungen fest.

 

§ 6      Jugend

1.         Die Jugend der Ortsgruppe Vorsfelde e. V. ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der Ortsgruppe.

2.         Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bezirksjugendordnung, die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksrates bedarf. Die Jugendversammlung der Ortsgruppe kann eine eigene Jugendordnung beschließen. Diese soll der Bezirksjugendordnung entsprechen. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Ortsgruppe.

 

III. Organe

§ 7    Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe.

2.      An einer Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied der Ortsgruppe teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, welche die in § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Abstimmen kann nur, wer persönlich anwesend ist. Die Übertragung einer Stimme ist unzulässig.

3.      Die Legislaturperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, beginnend im Jahr 2005. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens im Februar jeden Wahljahres abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In den Jahren, in denen eine ordentliche Mitgliederversammlung nach dieser Satzung nicht vorgeschrieben ist, kann sie dennoch abgehalten werden. Der Tagesordnungspunkt Wahlen entfällt dann.

4.      Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden.

5.      Anträge müssen bis spätestens eine Woche vorher in Textform eingereicht werden; sie sind den Mitgliedern vom Vorstand zu Beginn der Versammlung als Tischvorlage zuzuleiten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden. Sie sind den Mitglie-dern vom Vorstand zu Beginn der Versammlung als Tischvorlage zuzuleiten. Sie sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle der Ortsgruppe zur Einsicht auszulegen. Antragsberechtigt sind die nach Abs. 2 Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

6.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht auf Antrag die verdeckte Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

7.      Die Mitgliederversammlung behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegen-heiten der Ortsgruppe. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:

   a)   Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes mit Ausnahme des Jugendvorsitzenden,

   b)   Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,

   c)   Wahl der Delegierten für den Bezirkstag und andere Gremien,

   d)    Entlastung des Vorstandes,

   e)    Genehmigung des Haushaltsplanes,

   f)     Festlegung des Mitgliedsbeitrags,

   g)    Anträge,

   h)    Satzungsänderungen.

8.      In den Jahren, in denen keine gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung vorgeschriebene Mitgliederversammlung stattfindet, nimmt der Vorstand der Ortsgruppe die Aufgaben zu Abs. 7 e bis g wahr. In einer dennoch einberufenen Versammlung nimmt diese die Aufgaben zu Abs. 7 e bis h wahr. Sie kann auch Vorstandsmitglieder wählen, wenn das Vorstandsamt vakant ist. Diese Wahlen gelten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

9.      Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlung ein und leitet sie. Ist der Ortsgruppenvorstand nicht handlungsfähig, so kann die Versammlung ersatzweise auch vom Bezirksvorstand einberufen werden. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Bezirksvorstand spätestens zwei Monate nach dem Ende der Versammlung in Textform vorzulegen. Es ist, wenn mindestens ein Versamm-lungsteilnehmer es wünscht, bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzu-lesen und ihr in jedem Fall zur Genehmigung vorzulegen. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens dann geltend zu machen. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8    Vorstand

1.      Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

2.      Den Vorstand bilden:

   a)    1. Vorsitzender,

   b)     2. Vorsitzender,

   c)     Schatzmeister,

   d)      bis zu zwei Technische Leiter,

   e)      Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,

   f)       Jugendvorsitzender.

              (Im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Jugendvorsitzenden oder den Jugendschatzmeister vertreten.)

Zu den Ämter 2. c bis e kann bei Bedarf je ein Stellvertreter gewählt werden. Dieser hat nur im Vertretungsfall Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung kann ohne Satzungsänderung entsprechend den örtlichen Erfordernissen weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) wählen.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann bis zu zwei Ämter in Personalunion übernehmen.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Das gilt auch dann, wenn es zwei Ämter in Personalunion übernommen hat.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

3.      Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen und nach dieser Satzung vorgeschriebenen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Die Wahl erfolgt verdeckt. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist ein Vorstandsamt vakant, kann sich der Vorstand während der Wahlperiode durch Zuwahl ergänzen. Dieses gilt auch für Beisitzer. Diese Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4.      Der Jugendvorsitzende wird nach der Jugendordnung gewählt. Der 1. Vorsitzende ist Mitglied des Jugendvorstands. Im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.

5.      Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten fest, benennt die dafür verantwortlichen Personen und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Er kann einen Geschäftsführer bestellen, der hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sein kann.

6.      Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher in Textform einzuladen. Für die Beschlussfassung im Vorstand findet § 7 Abs. 6, über das Protokoll Abs. 9 entsprechende Anwendung. Die Kenntnisgabe an den Bezirk entfällt.

 

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 9    Prüfungen

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen, die Durchführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

 

§ 10  DLRG-Markenschutz und DLRG-Material

1.      Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes München markenrechtlich geschützt.

2.      Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.

3.      Das zur Erfüllung der Aufgaben benötigte Material (DLRG- Material) wird von der DLRG vertrieben.

4.      Für die Beschaffung, die Verwaltung und den Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwortlich.

5.      Die Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das sonstige zur Erfüllung der Aufgaben verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

 

§ 11  Ehrungen

Personen, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden.

Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG. Sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.

 

§ 12  Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG. Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe kann eine eigene Geschäftsordnung beschließen, die nicht zu der Geschäftsordnung der DLRG im Widerspruch stehen darf.

 

§ 13  Wirtschaftsordnung

 Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung regelt die Wirtschafts-ordnung der DLRG. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 14  Wirksamkeit

1.      Diese Satzung bedarf für das Wirksamwerden der Genehmigung durch den Bezirksvorstand.

2.      Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Bezirksvorstand. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

3.      Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung als Tischvorlage zur Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 5) bekanntgegeben werden. Sie ist außerdem mindestens drei Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle der Ortsgruppe zur Einsicht auszulegen.

4.      Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Bezirksvorstand, vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 15  Auflösung

1.      Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den DLRG-Bezirk Braunschweig e. V., falls dieser nicht mehr besteht, an den DLRG-Landesverband Niedersachsen e. V., falls dieser nicht mehr besteht, an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 1Eintragung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 1993 beschlossen. Sie wurde vom Landesverbandsvorstand am 21. Mai 1993 genehmigt.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg erfolgte am 08. Februar 1994 unter der Registernummer 810.

 

Eine Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 05. April 2003 beschlossen. Sie wurde vom Landesverbandsvorstand im Mai 2003 genehmigt und am 30. November 2004 unter der Registernummer 810 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg eingetragen

 

Eine Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2005 beschlossen. Sie wurde vom Landesverbandsvorstand am 04. Oktober 2005 genehmigt und am 11. Oktober 2007 unter der Registernummer 100521 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

 

Eine Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2015 beschlossen. Sie wurde vom Bezirksvorstand am 07. April 2015 genehmigt und am 07. Juli 2015 unter der Registernummer 100521 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

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